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Gemeinsame Beratende Äußerung nach § 88 Abs. 2 LHO zu den Finanzzuweisungen des Landes an die Gemeinden Bremen und Bremerhaven für die Wahrnehmung von Landesaufgaben

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Zusammenfassung

Das Land Bremen hat Landesaufgaben auf seine beiden Gemeinden, die Städte Bremen und Bremerhaven, übertragen. So nimmt Bremerhaven auf seinem Gebiet dem Land obliegende Aufgaben der Polizei sowie des Vermessungs- und Katasterwesens wahr, beiden Gemeinden ist außerdem die Anstellung des unterrichtenden Personals als Element der inneren Schulverwaltung zugewiesen.

Für das unterrichtende Personal legt das Finanzzuweisungsgesetz fest, dass den Gemeinden ihre damit verbundenen Ausgaben vollständig auf der Grundlage von vereinbarten Zielzahlvorgaben und Budgetvereinbarungen erstattet werden. Gleiches gilt für die Polizei Bremerhaven. Die Ausgaben für wahrgenommene Landesaufgaben im Vermessungs- und Katasterwesen erstattet das Land an Bremerhaven ohne gesetzliche Grundlage.

Die Zuweisungen tragen den Vorschriften der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Rechnung, nach der das Land seinen Gemeinden eine angemessene Finanzausstattung zu gewährleisten und im Fall übertragener Landesaufgaben Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen hat. Bei der Bemessung der Zuweisungen ist auch die verfassungsrechtlich verankerte Verpflichtung des Landes zu berücksichtigen, auf gleichwertige Lebensverhältnisse in den Gemeinden hinzuwirken.

Rechnungshof und Gemeindeprüfung haben eine Reihe von Schwachstellen der gegenwärtigen Praxis der Mittelzuweisung für übertragene Landesaufgaben festgestellt. So fehlt es schon an Grundlagen, die einen Vergleich zwischen den Gemeinden Bremen und Bremerhaven im Hinblick auf gleichwertige Verhältnisse ermöglichen würden. Das liegt nicht nur an schwierig abzugrenzenden Zuständigkeiten im Einzelfall, z. B. bei der Polizei, sondern auch daran, dass die Haushalte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Bildungsbereich sowie im Vermessungs- und Katasterwesen nicht stringent voneinander getrennt sind. Darüber hinaus haben fehlende gesetzliche Regelungen dazu geführt, dass Einnahmen nicht oder uneinheitlich mit den Zuweisungen verrechnet werden. Vorgaben des Finanzzuweisungsgesetzes sind nicht durchgehend beachtet worden. So fehlte es beispielsweise lange Zeit an den vorgeschriebenen Vereinbarungen für die Erstattung von Ausgaben der Polizei in Bremerhaven. Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen auch nicht klar genug und überdies teilweise unvollständig.

Rechnungshof und Gemeindeprüfung empfehlen dem Gesetzgeber, die für die Ausgabenerstattung maßgebliche Vorschrift des Finanzzuweisungsgesetzes zu novellieren und dabei insbesondere

  • die Grundlagen der Ausgabenerstattungen (Budgetierung oder Spitzabrechnung) festzulegen,
  • genauere Regelungen für die Bemessung der Zuweisungshöhe zu treffen,
  • bisher nicht erfasste Aufgabenübertragungen in das Gesetz einzubeziehen und
  • auch die Verrechnung von Einnahmen zu regeln.

An den Senat der Freien Hansestadt Bremen und den Magistrat der Stadt Bremerhaven appellieren Rechnungshof und Gemeindeprüfung, zeitnah Lösungsvorschläge für erkannte Probleme zu erarbeiten und insbesondere solche Schwächen der bisherigen Praxis zu beseitigen, die ihre Ursache im Verwaltungsvollzug haben. Dazu gehört es, gesetzliche Vorschriften konsequent einzuhalten, insbesondere die Haushalte des Landes und der Stadt Bremen stringent zu trennen, belastbare Datengrundlagen für die Berechnung der Zuweisungshöhe zu schaffen und fachliche Standards zu vereinbaren, die aufgabenkritische Ansätze einbeziehen.